Reparaturkosten nach Verkehrsunfall in Essen
Nach einem Verkehrsunfall gehört der Schaden am eigenen Fahrzeug häufig zu den größten Schadenspositionen. Für Unfallgeschädigte stellt sich deshalb schnell die Frage:
Welche Reparaturkosten muss die gegnerische Haftpflichtversicherung übernehmen?
Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall können die zur Wiederherstellung des Fahrzeugs erforderlichen Reparaturkosten grundsätzlich zum ersatzfähigen Schaden gehören.
Die Anwaltskanzlei Jenzen in Essen unterstützt Unfallgeschädigte bei der Prüfung und Durchsetzung ihrer Ansprüche gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung.
Was sind Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall?
Reparaturkosten sind die Kosten, die erforderlich sind, um die durch den Unfall entstandenen Schäden am Fahrzeug zu beseitigen.
Dazu können je nach Schaden beispielsweise gehören:
✅ Arbeitskosten der Werkstatt
✅ Ersatzteile
✅ Karosseriearbeiten
✅ Lackierarbeiten
✅ unfallbedingte Nebenarbeiten
Bei größeren Schäden kann ein Kfz-Sachverständigengutachten eine wichtige Grundlage dafür sein, den Umfang des Unfallschadens und die voraussichtlichen Reparaturkosten festzustellen.
Muss ich mein Fahrzeug tatsächlich reparieren lassen?
Nicht in jedem Fall.
Geschädigte können ihren Fahrzeugschaden unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Grundlage der kalkulierten Reparaturkosten abrechnen, ohne das Fahrzeug entsprechend einer Werkstattrechnung reparieren zu lassen. Dies wird als fiktive Abrechnung bezeichnet.
Das kann beispielsweise bedeuten, dass das Fahrzeug:
✅ selbst repariert wird,
✅ günstiger repariert wird,
✅ nur teilweise repariert wird oder
✅ zunächst überhaupt nicht repariert wird.
Welche Summe in einem solchen Fall verlangt werden kann, hängt von der konkreten Schadensabrechnung ab.
Wichtig: Umsatzsteuer wird grundsätzlich nur ersetzt, soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Was ist eine konkrete Abrechnung?
Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug reparieren und rechnet auf Grundlage der tatsächlich entstandenen Reparaturkosten ab, handelt es sich grundsätzlich um eine konkrete Schadensabrechnung.
Auch hierbei können Auseinandersetzungen mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung entstehen, wenn einzelne Rechnungspositionen gekürzt werden.
Ob eine solche Kürzung berechtigt ist, sollte anhand des konkreten Falls geprüft werden.
Was bedeutet Werkstattrisiko?
Wer sein Fahrzeug nach einem Unfall einer Fachwerkstatt zur Reparatur übergibt, kann regelmäßig nicht selbst kontrollieren, welche einzelnen Arbeitsschritte die Werkstatt durchführt und wie sie ihre Rechnung kalkuliert.
Unter bestimmten Voraussetzungen fällt deshalb das Risiko, dass eine Werkstatt beispielsweise unnötige oder überhöhte Reparaturpositionen abrechnet, nicht ohne Weiteres dem Geschädigten zur Last.
Welche Folgen sich daraus im konkreten Fall ergeben, hängt unter anderem davon ab, wie die Reparaturrechnung reguliert und ob sie bereits bezahlt wurde.
Was bedeutet die 130-Prozent-Grenze?
Besondere Regeln gelten, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Reparatur dennoch auf Reparaturkostenbasis abgerechnet werden, wenn die maßgeblichen Reparaturkosten nicht mehr als 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes betragen.
Hier gelten besondere Voraussetzungen. Deshalb sollte eine solche Abrechnung nicht mit einer gewöhnlichen fiktiven Abrechnung verwechselt werden.
Welche weiteren Ansprüche können bestehen?
Neben den Reparaturkosten können je nach Unfall weitere Schadenspositionen in Betracht kommen:
✅ Wertminderung
✅ Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten
✅ Sachverständigenkosten
✅ Abschleppkosten
✅ Schmerzensgeld bei Verletzungen
✅ weitere unfallbedingte Schäden
→ Mehr zur Wertminderung nach Verkehrsunfall
→ Mehr zum Nutzungsausfall nach Verkehrsunfall
Reparaturkosten nach Verkehrsunfall prüfen lassen
Die Versicherung hat Ihre Reparaturkosten gekürzt oder Sie möchten wissen, ob Sie konkret oder fiktiv abrechnen können?
Die Anwaltskanzlei Jenzen in Essen prüft die Schadensabrechnung und unterstützt Sie bei der Durchsetzung Ihrer berechtigten Ansprüche gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung.